Satzung des Verein Freunde der Seefahrt Cottbus e.V.
Diese Satzung ist die Verfassung des Vereins Freunde der Seefahrt Cottbus e.V.
In ihr werden Ziele, Zweck, Handeln und Tun der Mitglieder geregelt. Sie wurde
am 11. August 2007 auf der Gründungsversammlung des Vereins beschlossen. Sie
wurde geändert und auf der Mitgliederversammlung am 13.03.2013 beschlossen.
Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt nach der
Eintragung den Zusatz e.V.
§ 1 Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Freunde der Seefahrt Cottbus e.V.“
(in folgenden Verein genannt)
- Der Verein hat seinen Sitz in Cottbus
- Der Verein wurde am 11.August 2007 gegründet.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Ziel und Zweck des Vereins
- Der Verein bekennt sich zum Grundgesetz der Bundesrepublik
Deutschland und ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig
und neutral.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabeordnung.
- Der Verein ist ideelle Heimat für alle sich mit dem Meer,
der Seefahrt und der maritimen Tradition verbunden fühlenden Menschen.
- Zwecke des Vereins sind die Förderung der Heimatpflege und
Heimatkunde, der Modellbau und die Förderung von Kunst und Kultur.
- Die Satzungszwecke werden verwirklicht durch:
- die Zusammenarbeit mit der Christoph-Kolumbus-Grundschule
bei der Unterstützung der Projekttage
- die Organisation und Durchführung von Vorträgen und Buchlesungen
- den Schiffs- und Segelschiffmodellbau
- die Erarbeitung der Chronik des MS „Cottbus“
- die Präsentation zum Tag der Vereine, Kinder- und Schulfesten
- Der Verein arbeitet eng mit anderen maritimen Vereinen zusammen,
baut Kontakte zu ihnen auf und pflegt diese.
§ 3 Mittel des Vereines
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke
verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins
fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Organe des Vereins
- Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 5 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden und
dem Schatzmeister.
- Die Vereinsgeschäfte führen der 1. und 2. Vorsitzende
sowie der Schatzmeister.
- Aufgaben des Vorstands sind:
- die Führung des Vereins
- Ausführung von Vereinsbeschlüssen
- Verwaltung des Vereinsvermögens
- Einberufung der Mitgliederversammlung
- Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
- Beschlüsse des Vorstands werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
- Der Vorstand ist für den Verein unterschriftsberechtigt.
- Der Vorstand kann geringfügige formelle Änderungen der Satzung vornehmen,
ohne dass dazu eine Mitgliederversammlung einberufen werden muss.
- Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren und durch den
1.Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter zu unterzeichnen.
- Der Vorstand wird durch die Hauptversammlung für die Dauer
von 3 Jahren mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.
- Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur mit
Beschränkung auf das Vereinsvermögen eingehen. Seine Vollmacht
ist insoweit ausdrücklich begrenzt.
- Die Vorstandsmitglieder müssen dem Verein als Mitglieder angehören.
§ 6 Mitgliedschaft
- Die Mitglieder sind verpflichtet die Satzung des Vereins
einzuhalten und die Vereinszwecke zu fördern.
- Sie haben den von der Jahreshauptversammlung beschlossenen
und in der Beitragsordnung festgelegten Jahresbeitrag zu entrichten.
- Mitglied kann jeder volljährige Bürger oder Bürgerin, sowie
jeder interessierte Jugendliche, der das 14.Lebensjahr vollendet
hat, oder auch juristische Personen werden.
- Die Mitgliedschaft endet durch den Austritt, den Ausschluss
oder den Tod des Mitglieds.
- Bei Ausscheiden eines Mitglieds wird der Verein von den
verbleibenden Mitgliedern fortgesetzt.
- Die Austrittserklärung muss schriftlich an den Vorstand erfolgen.
- Der Vereinsaustritt kann nur quartalsweise erfolgen. Er muss
schriftlich 6 Wochen vor Quartalsende dem Vorstand vorliegen.
Eingezahlte Beiträge werden nicht zurück erstattet.
- Der Ausschluss aus dem Verein erfolgt durch Beschluss des
Vorstands. Der Beschluss ist zu begründen und dem Mitglied
schriftlich mitzuteilen. Ausschlussgründe sind.
- Schädigung des Ansehens des Vereins
- Verstöße gegen die Satzung und Vereinsinteressen
- Beitragsrückstände von über 6 Monaten
- Gegen den Beschluss kann das Vereinsmitglied Widerspruch
einlegen. Der Widerspruch ist binnen 2 Wochen schriftlich beim
Vorstand einzureichen. Die nächste monatliche Mitgliederversammlung
entscheidet mit 2/3 Mehrheit darüber.
§ 7 Mitgliederversammlung
- Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung)
wird vom Vorstand mindestens einmal jährlich einberufen. Die
Einberufung hat mindestens 14 Tage vorher unter Mitteilung der
Tagesordnung schriftlich durch den Vorstand zu erfolgen. Die
schriftliche Einladung erfolgt per Brief auf dem Postweg. Die
Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der
erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß
einberufen wurde. Beschlüsse der Mitgliederversammlung bedürfen
der einfachen Mehrheit.
- Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Auflösung des
Vereins bedürfen der ¾ Mehrheit der erschienenen Mitglieder
der Jahreshauptversammlung.
- Aufgaben der Jahreshauptversammlung sind insbesondere:
- Wahl des Vorstands aller 3 Jahre
- Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstands
zur Legislaturperiode der letzten 3 Jahre
- Entlastung des Vorstands
- Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands für das laufende Jahr.
- Beschlussfassung über die Jahres-, Kassen- und Prüfberichte.
- Beschluss des Jahresarbeitsplans.
- Beschluss über Anträge auf Satzungsänderung und Vereinsauflösung.
- Beschlüsse zur Arbeit des Vereins
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand
einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert
oder wenn die Einberufung von mindestens ¼ aller Vereinsmitglieder
unter Angabe des Grundes vom Vorstand verlangt wird. Die Einberufung
einer außerordentlichen Mitgliederversammlung auf Antrag aus dem Kreis
der Vereinsmitglieder muss spätestens 4 Wochen nach Zugang des Ersuchens
an den Vorstand erfolgen.
§ 8 Vertretungsmacht des Vorstands
- Der Vereinsvorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins.
- Vorstand im Sinne des §26 des Bürgerlichen Gesetzbuch sind der
1.Vorsitzende und der 2.Vorsitzende. Beide sind alleinvertretungsberechtigt.
Jedoch soll im Innenverhältnis der 2.Vorsitzende nur bei Verhinderung
des 1. Vorsitzenden tätig werden.
- Die Vertretungsmacht des Vorstands ist auf das Vereinsvermögen beschränkt.
- Der Vorstand hat bei der Begründung jeglicher rechtlicher Verpflichtungen
ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Vereinsmitglieder nur mit dem
Vereinsvermögen haften.
- Der Vorstand kann im Rahmen seiner Vertretungsmacht Dritte mit
der Wahrnehmung einzelner Geschäfte beauftragen. Für eingesetzte
Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen haftet der Vorstand nur bei
grob fahrlässigem oder vorsätzlichem Auswahlverschulden.
§ 9 Wahl des Vorstands
- Die Mitglieder des Vorstands werden auf der Jahreshauptversammlung
auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.
- Beim Ablauf einer Wahlperiode bleibt das ausscheidende
Vorstandsmitglied bis zum Amtsantritt des neuen Vorstands im Amt.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Wahlperiode aus dem
Amt aus, ist umgehend eine Mitgliederversammlung einzuberufen, in
der über seine Nachfolge zu bestimmen ist.
§ 10 Formvorschriften
- Beschlüsse des Vorstands und der Mitgliederversammlung
sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden oder
dessen Vertreter zu unterzeichnen.
- Die Vereinsmitglieder haben das Recht, Einsicht in die Beschlüsse zu nehmen.
§ 11 Auflösung des Vereins
- Der Verein kann durch Beschluss mit Zustimmung von ¾ der
Mitglieder auf der Jahreshauptversammlung oder der auf einer
außerordentlichen Mitgliederversammlung erschienenen
Mitgliedern aufgelöst werden.
- Die Liquidation des Vereinsvermögens erfolgt nach §§47 ff. BGB.
- Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Förderverein
“Schulverein der Christoph-Kolumbus-Grundschule Cottbus” e.V.,
der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke
zu verwenden hat.
Stand: 20. März 2013
Copyright © 2014 Freunde der Seefahrt Cottbus e.V. All Rights Reserved.